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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Geschäftspartei der anderen bei Vertragsabschluss stellt.

Kontrollbericht

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die bei der Kontrolle festgestellten Mängel schriftlich zu melden, für deren Behebung und Instandstellung Vorschläge zu unterbreiten und die notwendigen Arbeiten schriftlich zu offerieren.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Unternehmer mitzuteilen, wenn Reparatur-, Sanierungsarbeiten oder Ähnliches am vertraglichen Objekt geplant sind.

ZUSATZARBEITEN

Zusatzarbeiten, die gemäss dem Leistungsverzeichnis nicht Bestandteil dieses Vertrages sind, sind separat in Auftrag zu geben und zu verrechnen.

ABGRENZUNG

Hat der Unternehmer das Vertragsobjekt erstellt, bestehen die dafür geltenden Garantiepflichten unabhängig von diesem Vertrag, es sei denn, dieser stellt eine Voraussetzung für jene Garantiepflichten dar.

ZEITPUNKT DER AUSFÜHRUNG

Die Firma All Around Work GmbH, nachstehend Auftragsnehmer genannt, führt im jährlichen Turnus auf eigene Initiative oder nach Vereinbarung eine visuelle Kontrolle der beauftragten Flach- und Steildächer durch.

MELDEPFLICHT

Der Auftragsgeber meldet allfällige Mieter-, Hauswart-, Eigentümer – und Verwaltungswechsel.

VERRECHNUNGSART

Unterhaltsarbeiten werden grundsätzlich nach Aufwand und in Regie verrechnet.

REPARATURARBEITEN

Allfällig erforderliche Reparaturarbeiten sind bis zum Betrag von CHF 500.- ohne vorherige Meldung an den Auftraggeber direkt auszuführen und nach effektivem Aufwand zu verrechnen. Sind die Kosten höher als der festgelegte Betrag, so sind die Reparaturarbeiten vorgängig zu melden und auf Wunsch zu offerieren.

REGIEANSÄTZE PRO STUNDE

Die Regieansätze richten sich nach den jeweils gültigen Ansätzen der Gebäudehülle Schweiz.

MELDEPFLICHT BEI SCHÄDEN

Die in der Zwischenzeit eingetretenen und erkannten Schäden wie zum Beispiel Wasser- oder Sturmschäden sind der Auftragnehmerin umgehend und zwingend zu melden. Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch binnen 12Tagen nach Leistungserbringung schriftlich zu rügen. Sollten Drittfirmen oder andere autorisierte Personen Arbeiten an den Dach oder angrenzenden Bauteilen ausführen ist die Auftragsnehmerin während der Vertragsdauer vorgängig zu informieren. Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.

WECHSEL DES AUFTRAGGEBERS

Wechselt der Auftraggeber, so bleibt dieser Vertrag unverändert auch für den neuen Auftraggeber gültig. Sofern der frühere Auftraggeber nicht auf Monatsende – mit vorausgehender dreimonatiger Frist – den Vertrag kündigt, haftet er weiterhin für die Unterhaltskosten.

VERTRAGSDAUER

Stellt der Kontroll- und Unterhaltsvertrag eine Voraussetzung für eine bestimmte Garantiezusage im Rahmen des Werkvertrages über die Erstellung eines Werkes dar, richtet sich die Dauer des Kontroll- und Unterhaltsvertrages nach der Dauer jener Garantiezusage.

In allen anderen Fällen wird der Kontroll- und Unterhaltsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt nach beidseitiger Unterzeichnung in Kraft.

Der Kontroll- und Unterhaltsvertrag wird zweifach ausgefertigt und beiden Vertragsparteien wird je ein Exemplar ausgehändigt.

HAFTUNG

Die Auftragnehmerin haftet für die sorgfältige Kontrolle und Unterhaltsarbeiten. Für Ansprüche aus nicht ersichtlichen Schäden, welche durch die Kontrollen nicht erkannt und behoben wurden wird jegliche Haftung abgelehnt.

KÜNDIGUNG

Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung des Auftragsgebers mit sofortiger Wirkung in Kraft und verlängert sich stillschweigend um ein Jahr. Eine Kündigung ist in schriftlicher und eingeschriebener Form jederzeit möglich.

GERICHTSSTAND

Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten aus den Verträgen sind die Gerichte am Geschäftssitz des Unternehmers ausschliesslich zuständig; es ist schweizerisches Recht anwendbar.